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Sehr geehrter Herr Landrat,
ausgelöst durch eigene Beobachtungen und die Berichterstattung in der lokalen Presse, möchten wir
Sie um die Beantwortung der nachfolgenden Anfrage in der Kreistagssitzung am 5. Mai bitten.
- Im welchem Umfang werden Schulen in der Trägerschaft des Kreises für außerschulische
Veranstaltungen genutzt?
- Sind "Abiturfeiern" und sogenannte "Abibälle", bei denen auch Gäste außerhalb des
schulischen Bereichs anwesend sind, als schulische oder außerschulische Veranstaltungen anzusehen?
- Wie ist das Verfahren für die Genehmigung solcher Veranstaltungen geregelt? Wie ist der Landkreis als
Schulträger in diese Genehmigung eingebunden?
- Welche Auflagen werden seitens des Schulträgers für solche Veranstaltungen gemacht und wie wird
deren Einhaltung kontrolliert?
- Wie sind haftungsrechtliche Fragen bei solchen Veranstaltungen geregelt? Wie und in welchem Umfang kann der
Schulträger in Fällen des Eintritts eines Haftpflichtfalles mit zur Verantwortung gezogen werden?
- Wie sind bei solchen Veranstaltungen Fragen der Zugangskontrolle, der Aufsicht und des Reinigungsdienstes
geregelt?
- In welcher Form wird bei solchen Veranstaltungen der Veranstalter in die oben genannten juristisch relevanten
Fragen eingebunden? Tritt bei solchen Veranstaltungen der Schulträger als Veranstalter auf?
- Existiert für solche Veranstaltungen eine Hausordnung, die für alle in der Trägerschaft des
Kreises befindlichen Schulen verbindlich ist?
Für den Fall, dass eine solche Hausordnung - die für alle Schulen in der Trägerschaft des Kreises
allgemein verbindlich ist - nicht existiert, regen wir die Ausarbeitung einer solchen an. Nur so ist unserer
Meinung nach eine ausreichende Rechtssicherheit für Veranstalter, Besucher und nicht zuletzt auch für
den Schulträger als Hausherrn gewährleistet.
Für Ihre Mühe herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Helga Lerch
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